…omissis…
1. die in der Anlage „A“, wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses, angeführten Kriterien, die anlässlich der Preisreduzierung beim Ankauf von Benzin und Dieselöl, im Sinne von Absatz 3, Buchstaben b), c), d), e), f) und g) des Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, Anwendung finden, zu genehmigen;
2. die Regelungen für die Gemeinden, die Tankstellenpächter und die Bürger zu genehmigen; die Regelungen sind in den Anlagen “B”, “C” e “D” enthalten und sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses;
3. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Anlagen „A“, “B”, “C” e “D”, wesentliche Bestandteile des gegenständlichen Beschlusses, als Ergänzung des Beschlusses vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120, gelten;
4. den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.