(1) Nach Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 3-bis (Anerkennung von Ausbildungsabschnitten )
1. Fachärztinnen und Fachärzte, die im öffentlichen Landesgesundheitsdienst ihren Dienst verrichten und vor Beginn und Abschluss der von der Provinz finanzierten Facharztausbildung eine andere von der Provinz finanzierte Facharztausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, können beantragen, dass die in der ersten Ausbildung erworbenen Kenntnisse als Mehrwert für die fachärztliche Tätigkeit im zweiten Fachbereich anerkannt werden. In diesem Fall kann die fachärztliche Tätigkeit im zweiten Fachbereich als Erfüllung der Dienstverpflichtung für die erste Facharztausbildung betrachtet werden, gemäß den Kriterien, welche die Landesregierung im Sinne von Artikel 2-ter des Gesetzes festlegt. Die Bewertung nimmt die im genannten Artikel 2-ter vorgesehene Fachkommission vor.
2. Im konventionierten öffentlichen Landesgesundheitsdienst tätige Ärztinnen und Ärzte in Allgemeinmedizin, die vor Beginn und Abschluss der von der Provinz finanzierten Sonderausbildung in Allgemeinmedizin eine von der Provinz finanzierte Facharztausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, können beantragen, dass die in der ersten Ausbildung erworbenen Kenntnisse als Mehrwert für die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in Allgemeinmedizin anerkannt werden. In diesem Fall kann die ärztliche Tätigkeit im Bereich der Allgemeinmedizin je nach besuchter Facharztausbildung als Erfüllung der Dienstverpflichtung für die Facharztausbildung betrachtet werden, gemäß den Kriterien, welche die Landesregierung im Sinne von Artikel 2-ter des Gesetzes festlegt. Die Bewertung nimmt die im genannten Artikel 2-ter vorgesehene Fachkommission vor.
3. Die Tätigkeit als Fachärztin oder Facharzt kann nicht für die Erfüllung der Dienstverpflichtung im Rahmen der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin angerechnet werden.“