(1) Nach Artikel 57 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2022, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8-bis. Abweichend von Artikel 34 Absätze 10 und 11 haben die Wirtschaftsteilnehmer, die an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren zum Bau von Tankstellen für erneuerbaren Wasserstoff auf dem Landesgebiet teilnehmen und zu einer Förderung im Rahmen des staatlichen Aufbau- und Resilienzplans (PNRR) zugelassen werden, Anrecht auf den Bau dieser Tankstellen, verbunden mit der eventuellen Bereitstellung neuer elektrischer Ladepunkte mit einer Mindestleistung von 50 kW.“