(1) Die Landeshauptmannstellvertreterin Rosmarie Pamer ist befugt, den Landeshauptmann bei Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten.
Im Sinne von Artikel 52 des DPR vom 31. August 1972, Nr. 670, wird dieses Dekret im Amtsblatt der Region veröffentlicht.