(1) Im Art. 33 der Verfassung wird am Ende nachstehender Absatz hinzugefügt:
„Die Republik anerkennt den erzieherischen, sozialen und das psychophysische Wohlbefinden fördernden Wert der sportlichen Betätigung in all ihren Formen.“
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatsgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.