(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 24.305,63 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.
(2) Die Deckung der aus Artikel 2 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Lasten für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.