(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Die technischen Richtlinien für die Projektierung und die Verwirklichung von Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs werden mit Dekret des/der für Mobilität zuständigen Ressortdirektors/ Ressortdirektorin festgelegt.“.