(1) Auf Grundlage des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, kann die Autonome Provinz Bozen, vorzugsweise gemeinsam mit anderen Regionen, die Anteil an einer gemeinsamen Wolfspopulation haben, in Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates einen Managementplan für die Bewirtschaftung des Wolfes ausarbeiten und der EU- Kommission zur Begutachtung und gegebenenfalls zur Genehmigung vorlegen.