(1) Die Ermächtigungen des Landeshauptmannes im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, mit Bezug auf Exemplare der Tierart Canis lupus, werden, sofern die Zielsetzungen laut Artikel 2 infolge von Nutztierrissen gefährdet sind, nach Maßgabe folgender Voraussetzungen erteilt:
- Für die Bewertung des Kriteriums der Auswirkungen auf die Population der betroffenen Art, d.h. des günstigen Erhaltungszustandes, wird der nationale Bericht gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 bzw. die aktuelle Fassung des Nationalen Aktionsplanes Wolf heranzogen, je nachdem welches dieser Dokumente auf der Grundlage der neuesten Daten erstellt wurde, oder auf jeden Fall das aktuellere der beiden;
- Die Ziele des Artikels 2 sind insbesondere durch schwere Schäden im Rahmen der Tierhaltung gefährdet, wenn durch Wölfe in ihrem Streifgebiet:
- mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten gerissen (getötet oder verletzt) werden;
- mindestens 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat gerissen (getötet oder verletzt) werden;
- mindestens 8 Nutztiere innerhalb von vier Monaten gerissen (getötet oder verletzt) werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren;
- bei Rinder-, Pferde- oder Neuweltkamelidenherden mindestens 2 Nutztiere innerhalb von vier Monaten gerissen (getötet oder verletzt) werden.
- Es gibt keine andere wirksame Lösung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Vorbeugemaßnahmen. 2)
(2) Die Ermächtigungen des Landeshauptmannes gemäß diesem Artikel werden auch in jenen Fällen erteilt, in denen, abgesehen von den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen, die Zielsetzungen der Weideschutzgebiete laut Artikel 1 durch schwerwiegende Vorfälle mit Nutztierrissen offenkundig gefährdet sind.
(3) Ermächtigungen zur Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren sind auf höchstens 60 Tage zu befristen sowie auf ein angemessenes Gebiet zu beschränken, das die Weideschutzgebiete einschließt.
(4) Können Schäden keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden und wenn aufgrund der zeitlichen und räumlichen Verteilung der Rissereignisse anzunehmen ist, dass alle Tiere von demselben Wolf oder von denselben Wolfsexemplaren getötet oder verletzt wurden, beziehen sich die fachlichen Gutachten laut Artikel 4 und die daraus folgende Ermächtigung auf jene Exemplare, denen mit hinreichender wissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit die Risse zugeordnet werden können. 3)