(1) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2/bis und 2/ter eingefügt:
„2/bis Besteht die für die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe in Betracht gezogene Familiengemeinschaft aus mindestens einer Person laut Absatz 1, haben die Personen laut Absatz 2, die im Rahmen der Familienzusammenführung zu ersterer Person nachgezogen sind, Anspruch auf besagte Leistungen zu denselben Bedingungen wie erstere Person.
2/ter Als Unterbrechung des ständigen Aufenthalts laut diesem Artikel gilt die Abwesenheit von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Wochen vom Landesgebiet, wenn diese nicht aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen oder anderen Gründen, die nicht der Person anzulasten sind, gerechtfertigt ist.“