(1) Anlage A Ziffer 6.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6.1 Für die zweite Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der zweiten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Nettoeinnahmen gemäß vorliegender Ziffer 6 bestehen aus der Differenz zwischen den für die zweite Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.“
(2) Anlage A Ziffer 8.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„8.1 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden alle anderen Einnahmen herangezogen, auch wenn sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind, außer:
a) jene, die als Spesenrückerstattung vom Arbeitgeber oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften bezogen wurden,
b) jene, die auf der Grundlage eines Darlehens- oder Finanzierungsvertrages mit Kreditinstituten oder ähnlichen anerkannten Körperschaften bezogen wurden,
c) außerordentliche, vom Staat oder Land zeitlich begrenzt gewährte Leistungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Zeiten von besonderen gesellschaftlichen Notständen,
d) bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) 5.000,00 Euro Einnahmen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft unter 26 Jahren,
e) bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) die von einem volljährigen Verwandten ersten Grades eines Mitglieds der Familiengemeinschaft gelegentlich beigesteuerten Beträge bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.000,00 Euro pro Gesuch, unter Angabe der Begründung.“
(3) Anlage A Ziffer 11.4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistungen laut den Artikeln 20, 22/bis und 32 die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Antragsabgabe aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Wird beim Vergleich die besagte Reduzierung festgestellt, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss auf angemessene Weise belegt sein.“