(1) Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Alleinwohnende Personen über 65 Jahre und Personen, die den Dienst aus anderen Gründen benötigen, die vom zuständigen Sozialsprengel zu bestätigen sind, wird eine Leistung für den Hausnotrufdienst gewährt. Zudem wird die Leistung auch für die Zahlung der Nutzungsgebühr weiterer technischer bzw. digitaler Hilfsmittel gewährt, über die diese Personen einen Notruf absetzen können oder im Bedarfsfalle kontaktiert werden können, sofern diese Hilfsmittel nicht durch andere Leistungen des Landes finanziert werden.”
(2) Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Leistung wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der Ausgabe gewährt und darf 12 Prozent des Grundbetrags nicht überschreiten.“
(3) Im Artikel 30 Absätze 3 und 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Zuschuss“ durch die Wörter „die Leistung“ ersetzt.