(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten in Höhe von 991.949,37 Euro für das Jahr 2022 und von 582.836,74 Euro für das Jahr 2023 erfolgt:
(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.