(1) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Als Bedingung für die Erteilung der Bewilligung kann die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden, welche auch in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherungspolizze geleistet werden kann.“