(1) Die Befähigungsnachweise müssen folgende Daten beinhalten:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum,
- Wohnsitz,
- Dienstrang und Anlagenkategorie,
- Gültigkeitsdauer,
- Nummer des Befähigungsnachweises,
- Ausstellungsdatum.
(2) Der Befähigungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von drei Jahren bis zum vollendeten 70. Lebensjahr; vollendet der Inhaber/die Inhaberin während der Gültigkeitsperiode des Befähigungsnachweises das 65. Lebensjahr, so beträgt die Gültigkeit des Nachweises drei Jahre. Für Personen, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, verringert sich die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr. Bei Vollendung des 75. Lebensjahres verfällt der Befähigungsnachweis endgültig für den Dienstrang eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin und mit dem 80. Lebensjahr endgültig auch für den Dienstrang eines Maschinisten/einer Maschinistin.
(3) Der Befähigungsnachweis kann auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin bei Vorhandensein der in Artikel 13 vorgeschriebenen körperlichen und geistigen Tauglichkeit verlängert werden. Sollte der Befähigungsnachweis nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verfall verlängert werden, muss die Eignung gemäß Artikel 11 neuerlich nachgewiesen werden. Die Eignungsprüfung laut Artikel 11 ist zu wiederholen, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Bestehen die für die Ausstellung des Befähigungsnachweises erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Die Gültigkeit des Befähigungsnachweises kann vom zuständigen Landesamt aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen oder falls der Inhaber/die Inhaberin nachweislich für einen Unfall oder ein Ereignis, das die Betriebssicherheit beeinträchtigt hat, verantwortlich ist, ausgesetzt werden; weiters kann das zuständige Landesamt die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen, falls nach amtlichen Ermittlungen die berufliche Eignung oder die körperliche und geistige Tauglichkeit nicht mehr gegeben sind. Die Gültigkeit kann nach neuerlicher Feststellung der beruflichen Eignung oder des Vorhandenseins der vorher fehlenden Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Wird innerhalb eines Jahres kein Antrag auf Wiederherstellung der Gültigkeit gestellt, wird der Befähigungsnachweis eingezogen.
(5) Die Inhaber/Inhaberinnen von Befähigungsnachweisen müssen dem zuständigen Landesamt mitteilen, wenn Tatsachen oder Umstände eintreten, die eine Überprüfung der vorgeschriebenen geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfordern.
(6) Die nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Befähigungsnachweise zur Führung von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind, werden auch in Südtirol anerkannt.