(1) Die Koordinierung der Zeitpolitik der Gemeinde oder der Stadt liegt bei der Gemeindeverwaltung. Die Gemeinden übernehmen die Koordination, Planung und Umsetzung der zeitpolitischen Maßnahmen. Die inhaltliche Zuständigkeit wird einem politischen Referenten/einer politischen Referentin zugewiesen. Es wird die Einrichtung eines Zeitbüros empfohlen, das als Schnittstelle zwischen Politik, Verwaltung, Familien und den lokalen Trägern, Vereinen und Organisationen dient.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen haben folgende Aufgaben:
(3) Zeitpolitik für Familien muss in den Gemeinden grundsätzlich in den Arbeitsabläufen berücksichtigt und unabhängig vom Personal nachhaltig verankert werden.
(4) In bestimmten Fällen gilt es auch übergemeindliche Abstimmungen hinsichtlich der Zeiten zu treffen, insbesondere zwischen angrenzenden Gemeinden. Die Bezirksgemeinschaften unterstützen die Gemeinden bei der übergemeindlichen Abstimmung.