(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 271.588,86 Euro, für das Jahr 2022 auf 236.167,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 236.167,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.
(2) Für die Quantifizierung der jährlichen aus Artikel 1 hervorgehenden Aufwendung zulasten der im Haushaltsvoranschlag 2021-2023 nicht umfassten Haushaltsjahre wird, gemäß Artikel 38 des gesetzvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, auf das Haushaltsgesetz verwiesen.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.