(1) Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„c) Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern im von Absatz 3 vorgegebenen Rahmen; die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f) bleibt dadurch unberührt. Die Landesregierung legt die Kriterien und Parameter für Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern fest.“
(2) Artikel 27 Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Im Gewerbegebiet können mit Durchführungsplan bis zu 20 Prozent der zulässigen Baumasse für Tätigkeiten oder Unterkünfte laut Absatz 2 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe c) bestimmt werden.“