(1) Artikel 76 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
“4. Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und Absatz 3 dieses Artikels erarbeitet der/die Verfahrensverantwortliche innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt aller gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, auf jeden Fall aber innerhalb von 60 Tagen ab Eingang des Antrags bzw. ab Einreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, einen Vorschlag für die endgültige Maßnahme. Die Baugenehmigung wird im Einklang mit den Vorgaben der urbanistischen Planungsinstrumente, der Gemeindebauordnung und der geltenden urbanistischen und Bauvorschriften erteilt, wenn alle Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen und anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, welche für die Durchführung der Baumaßnahme gesetzlich vorgeschrieben und gemäß Absatz 1 einzuholen sind, auch mit eventuellen Auflagen, ausgestellt sind oder als erteilt gelten."
(2) Artikel 76 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„6. Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gilt die Baugenehmigung als auf der Grundlage der Erklärung des befähigten Projektanten/der befähigten Projektantin erteilt, der/die den Antrag unterzeichnet hat, wenn eine Frist von 90 Tagen ab Einreichung des Antrages bei der Gemeinde oder ab Nachreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, die eventuell im Sinne von Absatz 3 und von Artikel 74 Absatz 7 verlängert oder im Sinne von Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, unterbrochen wurde, verstreicht, ohne dass die Gemeinde eine begründete Ablehnung des Antrages erteilt hat.“