(1) Im Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, sind die Wörter „von geschlossenen Höfen“ durch die Wörter „von landwirtschaftlichen Betrieben“ ersetzt.
(2) Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„a) Vorschriften zur Regelung der Bautätigkeit, zur Berechnung der Flächen, Baumassen, Höhen und Abstände im Bauwesen sowie zur Festlegung der Qualitätsanforderungen und -standards für die Infrastrukturen und für nachhaltiges Bauen erlassen werden; in jedem Fall von Abbruch und Wiederaufbau ist letzterer jedenfalls unter Beachtung der vorher rechtmäßig bestehenden Abstände zulässig, sofern die überbaute Fläche und das Volumen des wiederaufgebauten Gebäudes mit jenen des abgebrochenen übereinstimmen und die maximale Höhe des abgebrochenen Gebäudes nicht überschritten wird;“
(3) Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„c) die technischen Merkmale und die Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und in Hinsicht auf die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden und die diesbezüglichen EU-Richtlinien 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU umgesetzt werden; dabei werden auch städtebauliche Anreize in Form von zusätzlichen Baumöglichkeiten vorgesehen, damit nicht nur die Mindestanforderungen erfüllt, sondern auch höhere Leistungen erbracht werden, sei es bei Energieeinsparungsmaßnahmen an der bestehenden Bausubstanz sei es bei neuen Gebäuden. Die unter Inanspruchnahme der städtebaulichen Anreize verwirklichte Baumasse unterliegt der Pflicht der Bindung gemäß Artikel 39. Diese Verpflichtung besteht nicht, falls die zusätzliche Kubatur für die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit.“
(4) Nach Artikel 21 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der Grundsätze genehmigt, welche im Rahmen des Einvernehmens der Gemeinsamen Konferenz vom 22. Februar 2018 vereinbart wurden und in das Dekret des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 2. März 2018 eingeflossen sind.“
(5) Nach Artikel 21 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Musterbauordnung wird unter Berücksichtigung der Grundsätze genehmigt, welche im Rahmen des Einvernehmens der Gemeinsamen Konferenz vom 20. Oktober 2016 vereinbart wurden, in welcher das Konzept der Musterbauordnung genehmigt wurde.“