(1) Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„5. Außerhalb des Siedlungsgebietes und außerhalb von Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes dürfen Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m³ erweitert werden. Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden, oder kann, unbeschadet der entsprechenden Bindung, in Abweichung zu den Vorschriften laut Artikel 39 für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort und mit derselben Zweckbestimmung, ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Bei der Ausweisung laut Art. 19 Absatz 1 Buchstabe a) der vom Gebäude besetzten Fläche wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes laut Artikel 19 Absatz 5 der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit laut Artikel 17 Absatz 5 herangezogen.“