(1) Am Ende von Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, wird folgender Satz hinzugefügt:
„Zudem wird die Tarifdeckelung laut Artikel 3 Absatz 5 nicht angewandt, bis sämtliche Abschreibungen im Rahmen der Berechnung des Trinkwassertarifs berücksichtigt sind.”