(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 1.855.219,79 Euro und für das Jahr 2020 auf 6.327.113,76 Euro belaufen, erfolgt:
(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.