(1) In Artikel 27 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „jeweils vom Generalsekretär/der Generalsekretärin, dem Generaldirektor/der Generaldirektorin, den Abteilungsdirektoren und -direktorinnen, den Bereichsdirektoren und -direktorinnen oder den Amtsdirektoren und -direktorinnen“ durch die Wörter „von einer dazu ermächtigten Amtsperson“ ersetzt.