(1) Der Vorspann von Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Zu Lasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Betriebskosten und die Beträge zur Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind. Die der Gesellschaft zustehenden Betriebskosten, welche bei Einhebung auf insgesamt 8 Prozent der zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträge festgelegt sind, werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet:“.
(2) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Zu den Betriebskosten laut Absatz 1 werden die Beträge zur Rückerstattung folgender Spesen dazugerechnet: