(1) In das Landesverzeichnis laut Artikel 2 werden die Anbieter sozialer Landwirtschaft laut Artikel 3 eingetragen, welche folgende Tätigkeiten ausüben:
(2) Was die soziale und Arbeitseingliederung laut Absatz 1 Buchstabe a) betrifft, wird auch das Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, angewandt.