(1) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 vergüten die in Artikel 1 genannten Körperschaften, im Rahmen des eigenständigen Verhältnisses zwischen Verwaltung und ihren Verwaltern bzw. ihrem Personal, diesen bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, auf Antrag, die Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten, welche sie für die Verteidigung in Verfahren wegen strafrechtlicher, zivilrechtlicher, verwaltungsrechtlicher und buchhalterischer Haftung bestritten haben, die ihnen gegenüber aus Gründen oder infolge von Vorfällen, Handlungen oder Unterlassungen eingeleitet wurden, die mit ihrem Mandat und ihrer Funktion, mit der Ausübung ihres Dienstes und mit der Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben oder institutionellen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen. Die Vergütung erfolgt gegen Vorlage der ordnungsgemäß saldierten Rechnungen und in dem Ausmaß, das von der Anwaltschaft des Landes oder, was die anderen Körperschaften angeht, von den entsprechenden Organisationseinheiten innerhalb der Obergrenze der von den einschlägigen Gebührenordnungen festgelegten Parameter für angemessen erachtet wird.“