(1) Nach Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 13/bis eingefügt:
„Art. 13/bis (Übergangsbestimmungen)
1. Die Aufteilung und Zuweisung der ab 1. Jänner 2018 eingehobenen Gemeindeaufenthaltsabgabe erfolgt gemäß Artikel 6 dieser Verordnung.
2. Die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe betreffend die Kompetenzjahre 2014, 2015, 2016 und 2017, welche noch bis 30. April 2018 eingehoben werden, werden gemäß den für das jeweilige Kompetenzjahr geltenden Bestimmungen auf die Tourismusvereine und die Tourismusverbände aufgeteilt. Nach diesem Stichtag werden die ursprünglich für die Tourismusverbände vorgesehenen Gelder der IDM überwiesen.
3. Der Eigenfinanzierungsanteil wird bezogen auf das Jahr 2017 im fixen Ausmaß von 0,15 Euro pro Nächtigung festgelegt.“