(1) Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“Art. 13 (Rückvergütung)
1. Die Rückvergütung von Beträgen, die als Gemeindeaufenthaltsabgabe eingezahlt wurden, obwohl sie nicht geschuldet waren, muss von den Steuersubstituten oder vom Abgabenschuldner innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Überweisung oder ab dem Tag, an dem das Rückerstattungsrecht endgültig festgestellt wurde, beantragt werden.
2. Der fälschlicherweise eingezahlte höhere Betrag als der geschuldete kann auch mit den Abgaben verrechnet werden, die zu den folgenden Fälligkeiten zu zahlen sind.“