(1) Artikel 11 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Gemeinde überweist die eingegangenen Beträge innerhalb von 15 Tagen ab Verfall des Einzahlungstermins der örtlich zuständigen Tourismusorganisation und der IDM für die Weiterleitung an die zuständige Außenstelle.“