(1) Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben auf maximal 2,50 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation vorliegt. Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird die Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß erfolgen. Sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung werden der örtlich zuständigen Tourismusorganisation zugewiesen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6.“