(1) Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen regeln mit Landesgesetz unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Union und der grundlegenden Gesetzesbestimmungen wirtschaftlich- sozialer Reform − einschließlich jener zur Festlegung der gemäß dem EU-Recht in Sachen Auftragswesen und Konzessionen erforderlichen Mindestregelungsniveaus − die Vergabeverfahren und die öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, einschließlich deren Ausführungsphase, im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Z. 1. und 17. des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 nach dem Grundsatz laut Art. 32 Abs. 1 Buchst. c) des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 234.
(2) Mit dem Gesetz laut Abs. 1 und unter Einhaltung der darin festgelegten Grenzen können Maßnahmen vorgesehen werden, um den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) − angesichts ihrer Bedeutung im Rahmen der unternehmerischen Kompetenzen, der Innovation und der Beschäftigung − die Beteiligung an den öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.