(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 192/2016 hat das Landesgericht Bozen das Mahndekret desselben Gerichts Nr. 1050/13 vom 15. Mai 2013 zugunsten der Firma Education Time AG über 27.265,78 Euro bestätigt und das Land Südtirol zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
(2) Das Kapital und die bis zum 21. Juli 2016 gemäß Artikel 6 des Legislativdekrets vom 9. Oktober 2002, Nr. 231, berechneten Verzugszinsen (7.078,98 Euro) belaufen sich auf insgesamt 34.344,76 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3750 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.
(3) Die Schuld für Prozesskosten umfasst 6.850,00 Euro für Prozesskosten, 44,00 Euro für Spesen (für die Widerspruchsphase) und 1.230,00 Euro für Spesen (für die Phase der Mahnung), zuzüglich 233,00 Euro für Einheitsbeitrag und Gebühren, 1.212,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent und 371,68 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, und beläuft sich somit auf insgesamt 9.940,68 Euro.
(4) Die Ausgabe von 9.940,68 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.