(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 956/2015 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung an den Konkurs ZH General Construction Company AG des Betrages von 15.058,00 Euro, zuzüglich Zinsen gemäß Legislativdekret vom 9. Oktober 2002, Nr. 231, ab dem 25. Juli 2011 bis zur Zahlung, und zur Erstattung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten zu ihren Gunsten verurteilt, die insgesamt mit 4.835,00 Euro beziffert wurden, sowie der eventuell anfallenden weiteren Kosten.
(2) Das Kapital und die bis zum 21. Juli 2016 berechneten Verzugszinsen (5.633,25 Euro) belaufen sich auf insgesamt 20.691,25 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U01062.0030 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 06 Titel 2 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.
(3) Die Schuld für die Prozesskosten (zwei Drittel) umfasst 3.223,33 Euro für Prozesskosten, 326,50 Euro für Kostenvorschuss, 532,48 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 163,29 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, zuzüglich der Registersteuer von 569,00 Euro, und beläuft sich somit auf insgesamt 4.814,60 Euro.
(4) Die Ausgabe von 4.814,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.