(1) Wer die Vorschriften des Pflanzenschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 1 nicht beachtet, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft. Die Geldbuße wird verdoppelt, falls die Verletzung von Firmen begangen wird, die im Sinne von Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, ermächtigt sind, oder von Firmen, die laut Eintragung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer gewerbsmäßig in den Bereichen Projektierung, Gestaltung und Instandhaltung von Parkanlagen und Gärten tätig sind.
(2) Falls die phytosanitären Vorschriften laut Artikel 2 Absatz 1 das Auspflanzverbot oder die Rodung von Wirtspflanzen betreffen, gehen die Ausgaben, die gegebenenfalls von der Landesverwaltung für den von Amts wegen vorgenommenen Eingriff bestritten wurden, vollständig zu Lasten des Säumigen.
(3) Wer gegen das in Artikel 3 Absätze 1 und 2 vorgesehene Verbot verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft.
(4) Wer gegen die Vorschriften laut Artikel 4 Absatz 1 verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestraft.
(5) Wer zertifiziertes pflanzliches Vermehrungsmaterial, das nicht den Angaben auf dem amtlichen Etikett entspricht, verkauft, zum Verkauf bereitstellt, anbietet oder auf andere Weise in Verkehr bringt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft.
(6) Wer gegen Artikel 6 Absatz 3 verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft.
(7) Wer gegen die Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 3 verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 Euro bis 5.000,00 Euro bei Flächenkulturen und von 250,00 Euro bis 10.000,00 Euro bei Raumkulturen bestraft.
(8) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, kommen die einschlägigen staatlichen Strafbestimmungen zur Anwendung.