(1) Das Land Südtirol ist die örtliche zuständige Behörde zur Umsetzung des Aktionsrahmens der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden gemäß Richtlinie 2009/128/EG, der diesbezüglichen einschlägigen Staatsbestimmungen und des nationalen Aktionsplanes für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
(2) Das Land Südtirol ist außerdem die örtliche zuständige Behörde zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der einschlägigen Staatsbestimmungen.
(3) Um negativen Auswirkungen sowie Schäden an Personen, Tieren oder Sachen vorzubeugen, erlässt die Landesregierung, unter Beachtung der einschlägigen EU- und Staatsbestimmungen, zusätzliche Bestimmungen über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
(4) Die Landesregierung erlässt Bestimmungen zur Anwendung dieses Gesetzes und zur Umsetzung des nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Bestimmungen der Landesregierung werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(5) Den Gemeinden stehen im Bereich der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden jene Verwaltungsbefugnisse zu, die ihnen vom Land Südtirol im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden zugewiesen oder übertragen werden.