(1) In Artikel 38 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden am Ende folgende Sätze hinzugefügt: „Die Sozialbindung aufgrund der Gewährung des Beitrages für soziale Härtefälle erlischt mit dem Ableben des Förderungsempfängers. Die Bestimmungen über die Löschung der Anmerkung der Bindung im Grundbuch bleiben unbeschadet.“