(1) Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 577.843,03 Euro, die sich aus diesem Gesetz ergibt, erfolgt durch entsprechende Kürzung der im Sammelfonds eingeschriebenen Bereitstellung betreffend neue Gesetzgebungsmaßnahmen für laufende Ausgaben (HGE 27115) des Voranschlages für das Finanzjahr 2015. 3)
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.