(1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird die Mitgliederzahl des Landesethikkomitees laut Artikel 44 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, von 14 auf 12 reduziert.
(2) Das Landesethikkomitee besteht aus folgenden Mitgliedern:
- drei Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten,
- einer Ärztin oder einem Arzt für Allgemeinmedizin,
- einer Person in Vertretung der Senioreneinrichtungen,
- einer Psychologin oder einem Psychologen,
- einer Krankenpflegerin oder einem Krankenpfleger,
- zwei Fachpersonen auf dem Gebiet der Bioethik,
- einem Experten oder einer Expertin aus dem Bereich der Theologie mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Bioethik,
- einer Person in Vertretung der Organisationen, welche die Interessen der Nutznießenden des Landesgesundheitsdienstes schützen,
- einer Rechtsexpertin oder einem Rechtsexperten.
(3) Die Landesregierung ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben a), b), d) und e) auf Vorschlag der entsprechenden Berufskammern oder -verbände. Die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben c), f), g), h) und i) werden von der Landesregierung auf der Grundlage ihrer nachgewiesenen Erfahrung und Fachkompetenz in den Zuständigkeitsbereichen des Landesethikkomitees oder auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes ernannt, eventuell nach Anhören der jeweiligen Berufskammern oder -verbände oder der zuständigen Körperschaften und Einrichtungen.
(4) Die Sekretariatsaufgaben nimmt eine Beamtin oder ein Beamter der Landesabteilung Gesundheit wahr, die oder der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.
(5) Die Mitglieder des Landesethikkomitees, einschließlich der oder des Vorsitzenden, bleiben drei Jahre im Amt; das Mandat ist erneuerbar.
(6) Das Landesethikkomitee bestimmt mit eigener Geschäftsordnung seine Aufgaben im Detail, es regelt seine Organisation und Arbeitsweise und legt die Verhaltensregeln für seine Mitglieder fest, unbeschadet der Landesbestimmungen über Kollegialorgane.