(1) Die Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Bauleitplanes der Gemeinde oder des Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplanes oder des Landschaftsplanes, die bei Veröffentlichung dieses Gesetzes bereits mit dem ersten Beschluss eingeleitet wurden, werden gemäß den bis dahin gültigen Vorschriften abgeschlossen. Für diese Verfahren werden die Befugnisse der Landesraumordnungskommission und der I. Landschaftsschutzkommission ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der von diesem Gesetz für die Umwidmung von Wald in landwirtschaftliches Grün, bestockte Wiese und Weide oder alpinem Grünland in eine andere der genannten Flächenwidmungen vorgesehenen Kommission wahrgenommen.
(2) Die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, bei der Gemeinde eingereichten Anträge im Sinne des Artikels 107 Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, können in Abweichung zur eingeführten Beschränkung in Bezug auf den Gebietsbereich genehmigt werden.
(3) Die für die Wohnbauzonen festgelegte Mindestbaudichte von 1,30 Kubikmeter pro Quadratmeter sowie der festgelegte Nutuzungskoeffizient von mindestens 0,8 finden im Falle von Wohnbauauffüllzonen nur auf ab Veröffentlichung dieses Gesetzes neu ausgewiesene Wohnbauauffüllzonen Anwendung.
(4) Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes von den Gemeinderäten bereits genehmigten Raumordnungsverträge finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwendung.
(5) Die Artikel von 46 bis 51 sowie der Artikel 51/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden für alle Ansiedlungen in Gewerbegebieten Anwendung, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgewiesen wurden und für welche bereits die Enteignung beantragt wurde. In diesen Fällen müssen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 49/ter sowie die Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 51 desselben Gesetzes keine Anwendung finden, sofern diese gemäß Artikel 47 desselben Gesetzes geregelt werden.
(6) Für sämtliche Zuweisungen mit vorhergehender Enteignung, die von den für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt wurden, gelten - vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 - für die jeweilige Restdauer unverändert die Verpflichtungen, die mit Vereinbarung, mit einseitiger Verpflichtungserklärung oder mit den Verträgen gemäß Vertragsverfahren des ehemaligen Artikels 51 eingegangen wurden.
(7) Sofern keine für das Unternehmen vorteilhaftere Regelung gilt, wird für die ersten 20 Jahre ab Zuweisung folgende Regelung angewandt: werden die zugewiesenen Liegenschaften oder darauf errichtete Gebäude zur Gänze oder zum Teil veräußert, werden an ihnen dingliche Rechte eingeräumt oder werden Quoten, Beteiligungen oder Aktien im Ausmaß von über 50 Prozent abgetreten, so muss der Zuweisungsbegünstigte der zuweisenden Körperschaft einen Betrag zahlen, welcher der Differenz zwischen dem Marktwert zum Zeitpunkt der Tätigung des Rechtsgeschäfts und dem an die zuweisende Körperschaft gezahlten Abtretungspreis entspricht. Dieser Betrag ist gemäß dem vom Landesinstitut für Statistik in Südtirol erhobenen Index der Lebenshaltungskosten aufzuwerten und reduziert sich im Verhältnis zur Restdauer der Verpflichtung. Bei Zuweisungen ohne vorhergehende Enteignung wird auf jeden Fall von der Anwendung jeglicher Sanktion abgesehen. Sofern im öffentlichen Interesse kann die zuständige Körperschaft auf den Widerruf der Zuweisung verzichten.
(8) Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf Antrag Verpflichtungen, die der Begünstigte bei der Zuweisung laut Absatz 6 eingegangen war, mit begründeter Maßnahme aufheben, wenn der Käufer oder der Rechtsnachfolger die Zuweisung mit den entsprechenden Verpflichtungen und Bindungen übernimmt.
(9) Die in Artikel 35/quinquies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, so wie er durch Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes ersetzt wurde, festgelegten Bestimmungen über die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen werden, wenn dies für den Begünstigten vorteilhafter ist, auch auf die Förderungen angewandt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.
(10) Begrenzt auf den Erwerb von Gewerbeflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Bioenergie, welche örtlich anfallende Substrate im Zusammenhang mit der örtlichen Land- und Forstwirtschaft sowie der Viehzucht verwenden, können auch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 35/quinquies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, eingereichte Gesuche gefördert werden.