(1) Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können die Grundgebühr und die mengenabhängige Gebühr der Kategorie Wohnungen und der Kategorie andere Arten der Nutzung, in Abweichung des Artikel 4 Absätze 4, 7 und 8 unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen festlegen: