(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 13105 und 13235 bestimmt wurden und für die Maßnahmen des durch Artikel 8 aufgehobenen Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, autorisiert waren.
(2) Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen