(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz für das Land ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 01105, 06100, 06105, 06110, 09100, 12105, 13100, 19105 und 25105 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 8 aufgehobenen Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 6, und Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
(3) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz für den Landtag ergeben, erfolgt durch den Haushalt desselben.