(1)Eine Person verliert den Arbeitslosenstatus, sobald sie eine abhängige Arbeit oder eine selbständige Beschäftigung beginnt. Sie behält den Arbeitslosenstatus jedoch bei, wenn das Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit das vom Gesetz vorgesehene persönliche steuerfreie Mindesteinkommen nicht überschreitet. Der Antrag auf Beibehaltung des Arbeitslosenstatus ist innerhalb von 30 Tagen ab Arbeitsbeginn beim Landesarbeitsservice einzureichen.5)