(1) Personen, die einen der in Artikel 2 angeführten Berufe ständig ausüben wollen und im Besitz der entsprechenden Befähigung laut Artikel 6 sind, sind verpflichtet, bei der Landesabteilung Tourismus eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns vorzunehmen.
(2) Wer die Meldung laut Absatz 1 vorgenommen hat, erhält einen Erkennungsausweis, dessen Merkmale und Verwendungsmodalitäten von der Landesregierung festgelegt werden.
(3) Wer die Meldung laut Absatz 1 vorgenommen hat, wird in ein öffentliches elektronisches Verzeichnis eingetragen.
(4) Die Einstellung der Tätigkeit ist dem zuständigen Landesamt innerhalb von 90 Tagen mitzuteilen und der Erkennungsausweis ist innerhalb derselben Frist zurückzugeben.