[(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eigene Richtlinien zu den Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe zu erlassen. Diese Richtlinien müssen den effektiven Schutz der Bräuche und Traditionen im Sinne des Artikels 8 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, den Schutz der Selbstständigen und der abhängigen Beschäftigten sowie die Beachtung der Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gewährleisten.] 17)