(1) Wird die Überschreitung einer Alarmschwelle für Schwefeldioxid (SO2) oder Stickstoffdioxid (NO2) gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, informiert die Agentur unverzüglich die Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden, sowie das Landeslagezentrum bei der Berufsfeuerwehr. Die Bürgermeister erlassen Sofortmaßnahmen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und für eine rasche Verringerung der für die Überschreitung verantwortlichen Schadstoffemissionen.
(2) Wird die Überschreitung der Informations- oder der Alarmschwelle für (Ozon) O3 gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, informiert die Agentur rechtzeitig die Bevölkerung über die Kommunikationsmedien, damit diese durch entsprechendes Verhalten die Emissionen verringern. Besonders sensible Personengruppen werden zudem aufgefordert, Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit zu treffen.