(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34, erhält folgende Fassung:
„2. Damit die Bewohnbarkeitserklärung ausgestellt werden kann, dürfen die Gebäude den Jahresheizwärmebedarf der Kategorie B des Klimaausweises nicht überschreiten.Die entsprechende Bescheinigung wird von der KlimaHaus Agentur ausgestellt.“