(1) In Erwartung der Neuordnung der beratenden Organe der Landesverwaltung in Sachen öffentliche Arbeiten wird die im 2. Absatz des Artikels 16 vorgesehene Gliederung der Zuständigkeit auch bei der Begutachtung der Projekte von öffentlichen Arbeiten sowohl für landeseigene Bauvorhaben, wie auch für jene anderer Gebietskörperschaften angewendet; im letzteren Falle auch unabhängig von einer Beitragsgewährung durch das Land.