(1) Steuerpflichtig sind:
(1/bis) Die Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen, welche von diesem Gesetz für die Besitzer von Liegenschaften vorgesehen sind, werden auch auf die Steuerpflichtigen laut Absatz 1 Buchstabe b) angewandt. 12)
(1/ter) Die Bestimmungen laut Absatz 1/bis werden ab dem 1. Jänner 2014 angewandt. 13)
(2) Im Artikel 34/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: „Dieses Wohnrecht ist nur auf die Räume beschränkt, die tatsächlich vom Übergeber oder von der Übergeberin und deren Ehepartner bewohnt werden.